Art. 9 32000D0265
Ist der Haushaltsplan zu Beginn des Haushaltsjahrs noch nicht endgültig festgestellt, so
können die Zahlungen monatlich bis zu einem Zwölftel der Gesamtsumme der für das vorhergehende Haushaltsjahr unter jedem Titel des Haushaltsplans bewilligten Mittel vorgenommen werden und
dürfen die Beiträge der in Artikel 25 genannten Staaten monatlich in Höhe von einem Zwölftel der Beiträge abgerufen werden, die im Rahmen des letzten ordnungsgemäß festgestellten Haushaltsplans gezahlt worden sind.
Der Beschluß, auf jeweils ein Zwölftel der Ausgaben und Einnahmen in Höhe von bis zu drei Zwölfteln der Mittel, die im letzten ordnungsgemäß festgestellten Haushaltsplan eingesetzt worden sind, zurückzugreifen, wird vom Stellvertretenden Generalsekretär gefaßt und den in Artikel 25 genannten Staaten in einem entsprechenden Schreiben mitgeteilt.
Über die Grenze von drei Zwölfteln der Mittel hinaus, die im letzten ordnungsgemäß festgestellten Haushaltsplan eingesetzt worden sind, wird der Beschluß zur Bewilligung von Zahlungen und zum Abruf von Beiträgen von den in Artikel 25 genannten Mitgliedstaaten, die im Rahmen des Rates zusammentreten, gefaßt.
Mit der endgültigen Feststellung des Haushaltsplans wird die Anwendung der aufgrund der Absätze 1, 2 und 3 gegebenenfalls getroffenen Maßnahmen unverzüglich beendet.