Art. 27 32000D0265
(1)
Die Beiträge werden vom Stellvertretenden Generalsekretär mit einem entsprechenden Schreiben über die nationalen Verwaltungen, deren Bezeichnung und Anschrift ihm mitgeteilt worden sind, bei jedem der in Artikel 25 genannten Staaten abgerufen.
(2)
Dieses Schreiben enthält die folgenden Angaben:
a)
den Beschluß über die Annahme des Haushaltsplans oder, im Fall des Rückgriffs auf Artikel 9, den Beschluß über den Abruf der Beiträge in vorläufigen Zwölfteln,
b)
den von jedem Staat zu zahlenden Betrag, der in Euro entsprechend dem in Artikel 26 genannten Aufteilungsschüssel berechnet ist,
c)
die notwendigen Angaben für die Zahlung des Beitrags.
(3)
Die Beiträge sind auf das in Artikel 21 genannte Bankkonto einzuzahlen.
(4)
Die Beiträge sind in Euro zu entrichten.