Art. 21 32000D0265
Die Zahlungen sind über ein Bankkonto zu leisten, das eigens zu diesem Zweck auf den Namen des Stellvertretenden Generalsekretariats des Rates eröffnet wird. Gemäß dieser Finanzregelung getätigte Banküberweisungen sind mit den Unterschriften zweier vom Stellvertretenden Generalsekretär benannter Beamten zu versehen, wobei eine der Unterschriften die des Rechnungsführers ist.