Art. 28 32000D0265
Die in Artikel 25 genannten Staaten haben 70 % ihres Beitrags bis zum 1. April und 30 % spätestens bis zum 1. Oktober zu entrichten.
Ab dem 1. Januar 2009 haben die in Artikel 25 genannten Staaten 70 % ihres Beitrags bis zum 1. April und 30 % ihres Beitrags bis zum 1. Oktober zu entrichten.
Ist ein Staat seinen finanziellen Verpflichtungen nicht nachgekommen, so sind die geltenden Gemeinschaftsvorschriften über die Zinsen, die bei verspäteter Zahlung der Beiträge zum Haushaltsplan der Union zu entrichten sind, unbeschadet etwaiger Kosten, die von dem betreffenden Staat gemäß Artikel 20 Absatz 6 zu tragen sind, auf ihn entsprechend anzuwenden.
Abweichend von Absatz 1 und unbeschadet des Artikels 49 haben Bulgarien und Rumänien ihre jeweiligen Gesamtbeiträge für 2010 bis zum 31. Dezember 2010 zu entrichten. Liechtenstein hat seinen jeweiligen Gesamtbeitrag für 2010 bis zum 31. Dezember 2010 zu entrichten.
Abweichend von Absatz 1 und unbeschadet des Artikels 49 hat die Schweiz ihren ersten Beitrag bis zum 1. Juli 2008 zu entrichten.