Art. 20 32000D0265
Der Anweisungsbefugte weist den Rechnungsführer durch Ausstellung einer Auszahlungsanordnung ( Anordnung ) an, eine festgestellte Ausgabe zu zahlen.
Die Anordnung muß enthalten:
das Haushaltsjahr, unter dem die Ausgaben verbucht werden sollen,
den Titel, das Kapitel und den Artikel des Haushaltsplans,
den zu zahlenden Betrag (in Ziffern und ausgeschrieben) und die entsprechende Währung,
den Namen und die Anschrift des Zahlungsempfängers,
den Gegenstand der Ausgabe,
die Zahlungsform .
Nummer und Datum der Sichtvermerke für die entsprechenden Mittelbindungen.
Die Auszahlungsanordnung ist vom Anweisungsbefugten zu unterzeichnen und mit Datum zu versehen.
Der Rechnungsführer leitet die Auszahlungsanordnung zusammen mit den Originalbelegen dem Finanzkontrolleur zwecks Erteilung eines Sichtvermerks zu.
Der Finanzkontrolleur bestätigt mit dem Sichtvermerk
die Ordnungsmäßigkeit der Ausstellung der Auszahlungsanordnung,
die Übereinstimmung der Auszahlungsanordnung mit der Mittelbindung und die Richtigkeit des Betrags unter Berücksichtigung der in Artikel 4 genannten Grundsätze der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung,
die Richtigkeit der Verbuchungsstelle,
die Verfügbarkeit der Mittel unter dem betreffenden Titel oder Artikel des Haushaltsplans,
die Ordnungsmäßigkeit der Belege, und
die Richtigkeit der Bezeichnung des Zahlungsempfängers.
Jede Ausgabe muß vorher durch die Beiträge der in Artikel 25 genannten Staaten oder notfalls durch Bankkredite gedeckt sein. Die Kosten für die Vorfinanzierung durch Banken bei Zahlungsverzug werden unter den säumigen Staaten anteilsmäßig nach den ausstehenden Beiträgen und unter Berücksichtigung der Dauer des Zahlungsverzugs aufgeteilt.