Beschluss des Rates vom 1. Dezember 2014 über die Mitteilung des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, dass es sich an einigen der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands, die in Rechtsakten der Union im Bereich der polizeilichen Zusammenarbeit und der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen enthalten sind, beteiligen möchte, und zur Änderung der Beschlüsse 2000/365/EG und 2004/926/EG (2014/857/EU)
In Artikel 10 Absatz 5 des Protokolls Nr. 36 wird dem Vereinigten Königreich die Möglichkeit eingeräumt, dem Rat mitzuteilen, dass es sich an den vorgenannten Rechtsakten, einschließlich derjenigen, die Teil des Schengen-Besitzstands sind, beteiligen möchte; in diesem Fall finden die einschlägigen Bestimmungen des Schengen-Protokolls Anwendung.
Erwägungsgrund 3 32014D0857
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