Art. 4 32001D0548
Die Mitglieder des Rentenforums werden auf Vorschlag der Mitgliedstaaten, der übrigen EWR-Staaten, der auf Gemeinschaftsebene vertretenen Sozialpartner und der in Artikel 3 genannten Einrichtungen von der Kommission ernannt. Soweit irgend möglich sorgt die Kommission dafür, dass eine gleichmäßige Vertretung der Geschlechter gewährleistet ist.