Erwägungsgrund 6 32001D0852
Die Kommission ist verpflichtet, nach Möglichkeit auf bestehende Gemeinschaftsverfahren zurückzugreifen und darauf zu achten, dass die Antworten nicht gegen die geltenden Gemeinschaftsvorschriften verstoßen. Sie muss jedoch auch bis zum Erlass eines Beschlusses der Gemeinschaft den von den Mitgliedstaaten verhängten Verboten oder strengen Beschränkungen Rechnung tragen.