Erwägungsgrund 7 32001D0852
Die Stoffe Ethylendichlorid und Ethylenoxid sind auf Gemeinschaftsebene insbesondere durch die Richtlinie 79/117/EWG des Rates vom 21. Dezember 1978 über das Verbot des Inverkehrbringens und der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln, die bestimmte Wirkstoffe enthalten, zuletzt geändert durch die Akte über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens, verboten worden oder unterliegen strengen Beschränkungen. Daher sollte eine endgültige Entscheidung über die Einfuhr dieser Stoffe getroffen werden.