Erwägungsgrund 8 32001D0852
Für die Stoffe Lindan und Parathion (Ethylparathion) gelten gemeinschaftliche Rechtsvorschriften, insbesondere die Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2001/49/EG der Kommission und die Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten, die beide einen Übergangszeitraum vorsehen, während dessen die Mitgliedstaaten bis zum Erlass eines Beschlusses der Gemeinschaft auf nationaler Ebene Entscheidungen über Stoffe und Erzeugnisse, die in den Geltungsbereich dieser Richtlinien fallen, auf nationaler Ebene treffen dürfen, die in den Geltungsbereich dieser Richtlinien fallen.