Erwägungsgrund 9 32001D0852
Durch die Entscheidung 2000/801/EG der Kommission vom 20. Dezember 2000 über die Nichtaufnahme des Wirkstoffs Lindan in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates und die Aufhebung der Zulassungen für Pflanzenschutzmittel mit diesem Wirkstoff sowie durch die Entscheidung 2001/520/EG der Kommission vom 9. Juli 2001 über die Nichtaufnahme von Parathion in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates und die Aufhebung der Zulassungen für Pflanzenschutzmittel mit diesem Wirkstoff wurden diese Stoffe jetzt aus dem Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates gestrichen, und die Zulassungen für Pflanzenschutzmittel, die diese Stoffe enthalten, wurden zurückgezogen. Diese Stoffe sind jedoch auch im Gemeinschaftsprogramm für die Bewertung von chemischen Altstoffen gemäß der Richtlinie 98/8/EG aufgeführt, und eine endgültige Entscheidung kann voraussichtlich nicht vor 2008 getroffen werden, wenn die Bewertung für die Biozid-Verwendung abgeschlossen sein wird.