Art. 10 32004D0585
Jahresbericht und Prüfung
(1)
Jeder regionale Beirat übermittelt der Kommission, den beteiligten Mitgliedstaaten und dem Beratenden Ausschuss für Fischerei und Aquakultur jedes Jahr vor dem 31. März für das vorausgegangene Kalenderjahr einen Jahresarbeitsbericht.
(2)
Die Kommission oder der Rechnungshof kann jederzeit veranlassen, dass von einer unabhängigen Stelle ihrer Wahl oder von den zuständigen Abteilungen der Kommission oder des Rechnungshofs selbst eine Prüfung durchgeführt wird.
(3)
Jeder regionale Beirat bestellt für den Zeitraum, in dem er Gemeinschaftsmittel erhält, einen vereidigten Rechnungsprüfer.