Erwägungsgrund 8 32004D0585
In diesen Beschluss wird für die gesamte Geltungsdauer der Finanzierungsvorschriften ein Betrag eingesetzt, der als finanzieller Bezugsrahmen im Sinne von Nummer 34 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 6. Mai 1999 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die Verbesserung des Haushaltsverfahrens dient, ohne dass dadurch die im Vertrag festgelegten Befugnisse der Haushaltsbehörde berührt werden —