Art. 9a 32004D0585
Überprüfungen durch die Kommission
Die Kommission kann alle von ihr für erforderlich gehaltenen Überprüfungen vornehmen, um zu gewährleisten, dass die Regionalbeiräte die ihnen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 sowie gemäß diesem Beschluss zugewiesenen Aufgaben wahrnehmen.