Erwägungsgrund 1 32006D0442
Es muss klargestellt werden, welche Bedeutung der Ausdruck „Familienleistungen oder -beihilfen“, die „aufgrund der Ausübung einer Erwerbstätigkeit“ oder „wegen Ausübung einer Erwerbstätigkeit“ zu zahlen sind, in Artikel 76 und Artikel 79 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 hat.