Erwägungsgrund 2 32006D0442
Sind an zwei verschiedene Personen Familienleistungen für denselben Zeitraum und denselben Familienangehörigen nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats und auch nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats zu zahlen, in dessen Gebiet die Familienangehörigen wohnen, so ruht der Anspruch auf Familienleistungen oder Familienbeihilfen nach den Rechtsvorschriften des ersten Staats bis zur Höhe der nach den Rechtsvorschriften des letzteren Staates vorgesehenen Familienleistungen gemäß Artikel 76 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71, wenn die Familienleistungen oder Familienbeihilfen nach den Rechtsvorschriften des letzteren Staates „aufgrund der Ausübung einer Erwerbstätigkeit“ zu zahlen sind. Artikel 79 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 enthält eine entsprechende Bestimmung für Rentenberechtigte und Waisen.