Erwägungsgrund 4 32006D0442
Nach den Rechtsvorschriften verschiedener Mitgliedstaaten werden Zeiten der Unterbrechung der tatsächlichen Erwerbstätigkeit wegen Urlaubs, Arbeitslosigkeit, vorübergehender Arbeitsunfähigkeit, Streiks oder Aussperrung entweder für den Erwerb des Anspruchs auf die Familienleistungen oder -beihilfen mit Zeiten der Erwerbstätigkeit gleichgesetzt oder gelten als Zeiten ohne Erwerbstätigkeit, die gegebenenfalls als solche oder wegen einer früheren Erwerbstätigkeit die Zahlung von Familienleistungen oder -beihilfen bedingen.