Erwägungsgrund 9 32006D0442
In einer Rechtssache, in der der Arbeitnehmerstatus einer Person wegen ihres unbezahlten Urlaubs im Anschluss an die Geburt eines Kindes und für die Erziehung dieses Kindes ruhte, verwies der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften auf Artikel 73 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 in Verbindung mit Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71. Ein solcher unbezahlter Urlaub muss daher als Ausübung einer Beschäftigung oder sonstigen Erwerbstätigkeit gemäß Artikel 76 und 79 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 und als Berufstätigkeit gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 gelten. In diesem Zusammenhang bekräftigt der Gerichtshof, dass diese Vorschriften nur so lange greifen, wie die betreffende Person als Arbeitnehmer oder Selbständiger im Sinne des Artikels 1 Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 gilt; dieser Begriffsbestimmung gemäß muss die betreffende Person in zumindest einem Zweig der sozialen Sicherheit versichert sein. Personen in unbezahltem Urlaub, die von keinem System der sozialen Sicherheit des betreffenden Mitgliedstaats mehr erfasst werden, sind dadurch ausgeschlossen.