Erwägungsgrund 7 32006D0442
Sind an zwei verschiedene Personen Familienleistungen oder -beihilfen für denselben Zeitraum und denselben Familienangehörigen nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats und auch nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats zu zahlen, nach denen die Begründung des Leistungsanspruchs keinen Versicherungs-, Beschäftigungs- oder Erwerbstätigkeitsbedingungen unterliegt, so ruht der Anspruch auf Familienleistungen oder Familienbeihilfen nach den Rechtsvorschriften des ersten Staates bis zur Höhe der Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften des letzteren Staates gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i der Verordnung (EWG) Nr. 574/72, wenn im letzterem Staat eine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 enthält eine entsprechende Bestimmung für Rentenberechtigte und Waisen.