Erwägungsgrund 8 32006D0442
Artikel 10 Absatz 1 verfolgt im Falle des Zusammentreffens von Familienleistungen oder -beihilfen das Ziel, der Ausübung einer Berufstätigkeit in einem Mitgliedstaat, in dem sich der Anspruch auf Familienleistungen oder -beihilfen nicht aus dieser ableitet, zu den gleichen Wirkungen wie in den Mitgliedstaaten zu verhelfen, in denen sich dieser Anspruch aus einer Berufstätigkeit ableitet. Artikel 76 und 79 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 sowie Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 sollten gleich ausgelegt werden.