Erwägungsgrund 10 32006D0442
Fälle, in denen die Urlaubszeit einer Person mit einer Beschäftigung oder selbständigen Erwerbstätigkeit gleichgesetzt wird, können wegen der Vielfalt der Systeme für den unbezahlten Urlaub in den Mitgliedstaaten und wegen des ständigen Wandels der einzelstaatlichen Vorschriften nur in einer nicht erschöpfenden Liste aufgeführt werden. Daher ist es unzweckmäßig, alle Fälle zu bestimmen, in denen ein solcher unbezahlter Urlaub mit einer Beschäftigung oder sonstigen Erwerbstätigkeit gleichzusetzen ist, und solche, in denen die erforderliche enge Verbindung zur Erwerbstätigkeit nicht vorliegt.In Übereinstimmung mit den in Artikel 80 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 festgelegten Bedingungen —