Erwägungsgrund 11 32006D0664
Nach der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 ist die wirtschaftliche Lebensfähigkeit keine Voraussetzung für die Zulässigkeit der Investitionsbeihilfemaßnahme mehr. Die diesbezügliche Abweichung für Bulgarien und Rumänien in Anhang VIII der Beitrittsakte sollte daher gestrichen werden.