Erwägungsgrund 12 32006D0664
Mit der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 werden neue Vorschriften über die Finanzierung der Ausgaben für die Förderung der ländlichen Entwicklung festgelegt. Da diese Bestimmungen auf den gleichen Grundsätzen basieren wie die Artikel 31 und 32 der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 mit allgemeinen Bestimmungen über die Strukturfonds, auf die in der Akte über den Beitritt Bulgariens und Rumäniens Bezug genommen wird, sind die in Anhang VIII der Beitrittsakte vorgesehenen spezifischen Finanzbestimmungen nicht mehr erforderlich. Außerdem muss in diesem Anhang der Finanzbeitrag der Gemeinschaft für Agrarumwelt- und Tierschutzmaßnahmen geändert werden, da die Kofinanzierungssätze nach Artikel 70 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 nicht mehr auf die Maßnahmen, sondern auf die Schwerpunkte bezogen festgesetzt werden —