Erwägungsgrund 4 32006D0664
Die in Anhang VIII der Akte über den Beitritt Bulgariens und Rumäniens vorgesehenen Maßnahmen für „Semisubsistenz-Betriebe“ und für „Erzeugergemeinschaften“ fallen als Übergangsmaßnahmen für Bulgarien, die Tschechische Republik, Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Rumänien, Slowenien und die Slowakei unter die Verordnung (EG) Nr. 1698/2005. Daher sollten die diesbezüglichen Bestimmungen in der Akte über den Beitritt Bulgariens und Rumäniens gestrichen werden.