Erwägungsgrund 7 32006D0664
Die Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 sieht eine Beihilfe für die Inanspruchnahme von Beratungsdiensten vor. Die Akte über den Beitritt Bulgariens und Rumäniens und die genannte Verordnung sehen jedoch unterschiedliche Geltungsbereiche für diese Maßnahme vor. Damit eine Doppelfinanzierung ausgeschlossen ist, sollten Bulgarien und Rumänien in den ersten drei Jahres des Programms wählen können, ob sie die in Anhang VIII der Beitrittsakte oder die in der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 vorgesehene Maßnahme umsetzen.