Erwägungsgrund 6 32006D0664
Nach der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 muss das Programm zur Entwicklung des ländlichen Raums einen obligatorischen Schwerpunkt „Leader“ umfassen, für den ein Mindestprozentsatz des ELER-Beitrags zu dem Programm vorgesehen sein muss. Außerdem sieht Artikel 59 der genannten Verordnung eine Maßnahme zur Förderung der Kompetenzentwicklung vor, die sich von den für Bulgarien und Rumänien ausgehandelten Maßnahmen unterscheidet. Daher müssen die in Anhang VIII der Akte über den Beitritt Bulgariens und Rumäniens festgelegten Bestimmungen zu Leader mit den in der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 vorgesehenen neuen Bestimmungen harmonisiert werden.