Erwägungsgrund 3 32006D0664
Bei der Ausarbeitung der notwendigen Anpassungen der Beitrittsakte Bulgariens und Rumäniens sollten der Grundcharakter und die Prinzipien der Ergebnisse der Beitrittsverhandlungen gewahrt und auf neue Elemente angewandt werden. Außerdem sollten die Anpassungen der Beitrittsakte auf das absolute Mindestmaß begrenzt werden.