Erwägungsgrund 9 32006D0664
Da mit der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik ein einziger Fonds für die Gemeinschaftsunterstützung für die Entwicklung des ländlichen Raums eingerichtet wurde, der die beiden vorherigen Finanzierungsquellen ersetzt, muss die Berechnungsgrundlage für die Obergrenze von 20 % präzisiert werden, die in Anhang VIII Abschnitt I Buchstabe E der Akte über den Beitritt Bulgariens und Rumäniens für Ergänzungen zu Direktzahlungen festgelegt ist.