Erwägungsgrund 9 32006D0896
Die Einreisevoraussetzungen des Artikels 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) müssen mit Ausnahme der Voraussetzung des Artikels 5 Absatz 1 Buchstabe b erfüllt sein, soweit mit dieser Entscheidung eine Regelung über die Gleichwertigkeit von Transitvisa und Aufenthaltserlaubnissen der Schweiz und Liechtensteins getroffen wird.