Erwägungsgrund 3 32006D0896
Die Staatsangehörigen von Drittländern, die Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis der Schweiz sind und die nach der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind, der Visumpflicht unterliegen, müssen ein Visum beantragen, wenn sie bei der Rückkehr in ihr Herkunftsland durch den gemeinsamen Raum reisen wollen. Aufgrund dessen haben die Konsulate der Mitgliedstaaten in der Schweiz eine große Zahl von Visumanträgen zu bearbeiten, die von solchen Staatsangehörigen von Drittländern gestellt werden. Ähnliche Schwierigkeiten sind in Bezug auf Visumanträge von Inhabern einer Aufenthaltserlaubnis Liechtensteins aufgetreten.