Erwägungsgrund 4 32006D0896
Aufgrund der zweistufigen Umsetzung des Schengen-Besitzstands müssen die neuen Mitgliedstaaten, die der Europäischen Union am 1. Mai 2004 beigetreten sind, den Staatsangehörigen von Drittländern, die Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis der Schweiz oder Liechtensteins sind und die nach der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 der Visumpflicht unterliegen, seit diesem Tag nationale Visa ausstellen. Einige der neuen Mitgliedstaaten haben sich besorgt über den zusätzlichen Verwaltungsaufwand geäußert, den dies für ihre Konsulate in der Schweiz und in Liechtenstein bedeutet.