Erwägungsgrund 13 32007D1150
Das Europäische Parlament sollte im Einklang mit Artikel 7 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse von der Kommission über die Arbeiten des Ausschusses betreffend die Durchführung dieses Programms unterrichtet werden. Dem Europäischen Parlament sollte insbesondere der Entwurf eines Jahresprogramms zugeleitet werden, wenn er dem Verwaltungsausschuss übermittelt wird. Dem Europäischen Parlament sollten außerdem die Abstimmungsergebnisse und die Kurzniederschriften der Sitzungen dieses Ausschusses vorgelegt werden.