Erwägungsgrund 21 32007D1150
Die zur Durchführung dieses Beschlusses erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG erlassen werden; in diesem Zusammenhang wird zwischen denjenigen Maßnahmen, die dem Verwaltungsverfahren unterliegen, und denjenigen, die dem Beratungsverfahren unterliegen, unterschieden, wobei das Beratungsverfahren in bestimmten Fällen im Hinblick auf eine größere Effizienz das geeignetere Verfahren ist.