Erwägungsgrund 8 32007D0845
Dieser Beschluss sollte weder die Vereinbarungen für eine Zusammenarbeit gemäß dem Beschluss 2000/642/JI des Rates vom 17. Oktober 2000 über Vereinbarungen für eine Zusammenarbeit zwischen den zentralen Meldestellen der Mitgliedstaaten beim Austausch von Informationen noch bestehende Vereinbarungen für die polizeiliche Zusammenarbeit berühren —