Erwägungsgrund 1 32008D0784
Mit dem Beschluss 2001/549/EG des Rates vom 16. Juli 2001 über eine Finanzhilfe für die Bundesrepublik Jugoslawien hat die Gemeinschaft der Bundesrepublik Jugoslawien ein langfristiges Darlehen von bis zu 225 Mio. EUR gewährt, um die Tragfähigkeit der Zahlungsbilanz sicherzustellen und die Reserveposition des Landes zu stärken. Das Darlehen wurde von der Kommission im Oktober 2001 in einem einzigen Betrag in voller Höhe ausgezahlt.