Erwägungsgrund 10 32008D0784
Die beiden Länder kommen ihren Schuldendienstverpflichtungen entsprechend der zwischen ihnen vereinbarten Aufteilung im Verhältnis 10:90 nach; ausgenommen ist ein Darlehen, bei dem nach dem Endbegünstigtenprinzip verfahren wird (wobei 99,47 % des Schuldendienstes auf Serbien und 0,53 % auf Montenegro entfallen).