Erwägungsgrund 7 32008D0784
Am 10. Juli 2006 schlossen Montenegro und Serbien eine Vereinbarung zur Regelung der Mitgliedschaft in internationalen Finanzorganisationen und zur Aufteilung der Forderungen und Verbindlichkeiten; dieser Vereinbarung zufolge sollten die der Bundesrepublik Jugoslawien bzw. dem Staatenbund Serbien und Montenegro im Rahmen von Makrofinanzhilfen gewährten Darlehen weiterhin zu 90 % von Serbien und zu 10 % von Montenegro bedient werden, solange die jeweiligen Anteile nicht nach dem Endbegünstigtenprinzip neu festgelegt werden.