Erwägungsgrund 11 32008D0784
Angesichts der Beziehungen, die sich zwischen der Europäischen Union und Montenegro als unabhängigem Staat entwickelt haben, insbesondere der mit dem Beschluss 2007/49/EG des Rates vom 22. Januar 2007 über die Grundsätze, Prioritäten und Bedingungen der Europäischen Partnerschaft mit Montenegro begründeten Europäischen Partnerschaft, und angesichts des langen Rückzahlungszeitraums sollte die Kommission ermächtigt werden, geeignete Maßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, dass die Verbindlichkeiten, die aus den mit den Beschlüssen 2001/549/EG und 2002/882/EG gewährten Darlehen resultieren, zwischen Montenegro und Serbien in dem zwischen beiden Ländern bilateral festgelegten Verhältnis aufgeteilt werden.