Erwägungsgrund 3 32008D0976
Der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung gerichtlicher Entscheidungen in Strafsachen wird schrittweise umgesetzt. Er untermauert nicht nur den Grundsatz der unmittelbaren Kontakte zwischen den zuständigen Justizbehörden, sondern beschleunigt auch die Verfahren und verleiht ihnen einen gänzlich justiziellen Charakter.