Erwägungsgrund 8 32008D0976
Die justizielle Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten muss verstärkt und den Kontaktstellen des Europäischen Justiziellen Netzes und von Eurojust muss zu diesem Zweck ermöglicht werden, unmittelbar und effizienter durch eine gesicherte Telekommunikationsverbindung miteinander zu kommunizieren, wann immer dies nötig ist.