Erwägungsgrund 11 32009D0430
Dänemark beteiligt sich gemäß den Artikeln 1 und 2 des Protokolls über die Position Dänemarks nicht an der Annahme dieses Beschlusses, der daher für Dänemark weder bindend noch auf Dänemark anwendbar ist.
Dänemark beteiligt sich gemäß den Artikeln 1 und 2 des Protokolls über die Position Dänemarks nicht an der Annahme dieses Beschlusses, der daher für Dänemark weder bindend noch auf Dänemark anwendbar ist.