Erwägungsgrund 9 32009D0430
Während der Verhandlungen über das Übereinkommen verpflichtete sich die Gemeinschaft, zum Zeitpunkt der Ratifizierung des Übereinkommens eine Erklärung dahingehend abzugeben, dass sie bei der Änderung der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 den Geltungsbereich von Artikel 22 Absatz 4 dieser Verordnung präzisieren wird, um die einschlägige Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften zu Verfahren, die die Eintragung oder Gültigkeit von Rechten des geistigen Eigentums betreffen, zu berücksichtigen und so die Parallelität zu Artikel 22 Absatz 4 des Übereinkommens herzustellen. In diesem Zusammenhang sollten die Ergebnisse der Bewertung der Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 Berücksichtigung finden.