Erwägungsgrund 8 32009D0430
Der Rat kam zum Zeitpunkt der Annahme des Beschlusses 2007/712/EG überein, im Rahmen der Beratungen über den Abschluss des neuen Übereinkommens von Lugano zu prüfen, ob eine Erklärung gemäß Artikel II Absatz 2 des Protokolls 1 zum Übereinkommen abgegeben werden kann. Die Gemeinschaft sollte diese Erklärung zum Zeitpunkt des Abschlusses des Übereinkommens abgeben.