Erwägungsgrund 7 32009D0490
Die Anforderungen an die Sicherheit von tragbaren Abspielgeräten sollten nach Maßgabe des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2001/95/EG mit dem Ziel festgelegt werden, dass die Normungsgremien ersucht werden, entsprechend dem Verfahren der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften eine Norm auszuarbeiten, die der Gefahr von Hörschädigungen durch Lärmemissionen solcher Geräte entgegenwirkt. Die Verweisung auf diese Norm sollte gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie 2001/95/EG im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht werden. Im Interesse eines umfassenden und harmonisierten Konzepts, das sich auf alle tragbaren Abspielgeräte unter Einschluss von Mobiltelefonen mit Abspielfunktion erstreckt, sollte sich das Ersuchen an die Normungsgremien sowohl auf die Richtlinie 2001/95/EG als auch auf die Richtlinien 1999/5/EG und 2006/95/EG stützen.