Erwägungsgrund 4 32009D0490
Die Richtlinien 1999/5/EG und 2006/95/EG nehmen Bezug auf die europäische harmonisierte Norm EN 60065:2002 „Audio-, Video- und ähnliche elektronische Geräte — Sicherheitsanforderungen“. Da die Grenzen zwischen Unterhaltungselektronik einerseits und Einrichtungen der Informationstechnologie andererseits immer stärker verschwimmen, soll diese Norm mit der Norm EN 60950 „Einrichtungen der Informationstechnologie — Sicherheit — Teil 1: Allgemeine Anforderungen“ in einer neuen Norm EN 62368 zusammengeführt werden.