Erwägungsgrund 8 32009D0490
Sobald die Norm vorliegt und sofern die Kommission beschließt, die Verweisung darauf im Amtsblatt zu veröffentlichen, wird bei tragbaren Abspielgeräten, die im Einklang mit dieser Norm konzipiert und hergestellt wurden, davon auszugehen sein, dass sie hinsichtlich der in dieser Norm geregelten Sicherheitsanforderung der allgemeinen Sicherheitsanforderung der Richtlinie 2001/95/EG entsprechen.