Erwägungsgrund 18 32009D0871
Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 718/2007 kann auf die in Artikel 18 Absatz 2 der Verordnung vorgesehene Ex-ante-Kontrolle verzichtet werden, nachdem anhand einer Einzelfallanalyse festgestellt wurde, dass das betreffende Verwaltungs- und Kontrollsystem reibungslos funktioniert. Ferner sind in der genannten Verordnung die Einzelheiten der Durchführung dieser Analyse festgelegt.