Erwägungsgrund 3 32009D0871
Gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 718/2007 schließen die Kommission und das begünstigte Land eine Rahmenvereinbarung, in der die Vorschriften für die Zusammenarbeit hinsichtlich der Finanzhilfe der Gemeinschaft für das begünstigte Land niedergelegt und vereinbart werden. Die Rahmenvereinbarung kann gegebenenfalls durch eine Sektorvereinbarung oder Sektorvereinbarungen mit komponentenspezifischen Bestimmungen ergänzt werden.