Erwägungsgrund 21 32005R0001
Registrierte Equiden im Sinne des Artikels 2 Buchstabe c) der Richtlinie 90/426/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Verbringen von Equiden und für ihre Einfuhr aus Drittländern werden oft zu nichtkommerziellen Zwecken transportiert; solche Transporte müssen im Einklang mit den übergeordneten Zielen der vorliegenden Verordnung ausgeführt werden. Angesichts der Besonderheiten dieser Bewegungen erscheint es angemessen, Ausnahmen von bestimmten Vorschriften für die Fälle zuzulassen, in denen registrierte Equiden zur Teilnahme an Wettbewerben, Rennen, kulturellen Veranstaltungen oder zu Zuchtzwecken transportiert werden. Diese Ausnahmen sollten jedoch nicht auf Equiden angewandt werden, die direkt oder über einen Markt oder eine Sammelstelle in einen Schlachthof verbracht und dort geschlachtet werden, da solche Equiden nach Artikel 2 Buchstabe d) und Artikel 8 Absatz 1 zweiter Spiegelstrich der Richtlinie 90/426/EWG als Schlachttiere zu betrachten sind.