Erwägungsgrund 5 32009D0983
Die Beihilfe wird in zwei alternativen Formen gewährt: 1. indem der Marktpreis der erworbenen Fläche mit einem Gewichtungsfaktor (0,6 oder 0,75 für Junglandwirte, sofern alle in der Beihilferegelung vorgesehenen Bedingungen erfüllt sind) multipliziert wird; 2. indem die staatlichen landwirtschaftlichen Flächen auf Teilzahlungsbasis verkauft werden, wobei die Beihilfe in diesem Fall der Differenz zwischen dem effektiven Zinssatz, den der Erwerber zahlt — mit einem Mindestsatz von 5 % — und dem von der leihenden Bank praktizierten Zinssatz entspricht.